Gemeinderatsinitiativen

Anträge, Anfragen und Briefe/Schreiben sind wichtige Instrumente, mit denen wir als Fraktion unsere parlamentarische Arbeit vorantreiben können. Die entsprechenden Initiativen, die die Fraktion DIE LINKE. im Gemeinderat Karlsruhe auf allen Gebieten der Politik eingebracht hat, werden auf dieser Seite aufgeführt.

In der Liste unten werden alle Initiativen nach Aktualität aufgelistet. In der Spalte rechts sind die Initiativen-Dokumente archiviert.

Aktuelle Initiativen

Änderungsantrag: Kohlekraftwerke im Rheinhafen vom Netz nehmen

Zu Punkt 2:

 

2. Die Stadt setzt sich gegenüber dem Betreiber EnBW dafür ein, dass er auf eine Entschädigung für die Stilllegung des Kraftwerks verzichtet.

 

Begründung:

Im Folgenden wird auf eine juristische Analyse des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 6.12.2016 durch die Anwaltskanzlei „Becker Büttner Held (BBH)“ im Auftrag des Thinktanks „Agora Energiewende“ mit dem Namen „Ein Kohleausstieg nach dem Vorbild des Atomausstiegs?“ verwiesen. In diesem wird darauf aufmerksam gemacht, dass Kohlekraftwerke, die älter als 25 Jahre sind, vom Gesetzgeber entschädigungsfrei stillgelegt werden können. Da das RDK 7 im Jahre 1985 in den Betrieb ging, ist unserer Auffassung nach eine Entschädigung für die EnBW nicht notwendig. Demnach sollte sich die Stadt auch nicht für die Entschädigungsforderungen jeglicher Art des EnBW einsetzen.

Quelle: https://www.agora-energiewende.de/fileadmin2/Projekte/2015/Kohlekonsens/Agora_Rechtsgutachten-Kohlekonsens_WEB.PDF

Originalzitate:

„Kohlekraftwerke, die älter als 25 Jahre sind, können vom Gesetzgeber entschädigungsfrei still­ gelegt werden. Aus verfassungsrechtlicher Perspektive stellt ein Kohleausstiegsgesetz insbeson­ dere einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) dar. Eine Abwägung zwischen dem Gemein­ wohl einerseits und dem Eigentumsrecht der Betreiber andererseits ergibt, dass abgeschriebene Kohlekraftwerke ohne Entschädigungsansprüche stillgelegt werden können. Dies ist nach 25 Jahren Betriebsdauer der Fall.“ (Seite 3)

„Kraftwerksbetreiber haben Anspruch auf eine Übergangsfrist bis zur Stilllegung ihrer Anlagen.

In den meisten Fällen reicht hierfür ein Jahr aus. Sofern Kohlekraftwerke eine Betriebsdauer von 25 Jahren bereits überschritten haben, ist eine schnelle Umsetzung des Kohleaussteigs mit kurzen Übergangsfristen möglich. Nur in wenigen Fällen (zum Beispiel lang laufende Kohlelieferverträge) sind entweder längere Übergangsfristen oder Entschädigungszahlungen nötig.“ (Seite 3).

 

Unterzeichnet von:

Lukas Bimmerle

Mathilde Göttel

Karin Binder